ihrem Baureglement bis 1.50 m in den Grenzabstand hineinragen. Die Überragung betrage hier 1.40 m. Ausserdem sei bei fast allen bestehenden Nachbargebäuden Gartenhäuschen vorhanden, obwohl solche in der ÜO „G.________“ nicht als Baufelder oder mittels Baustreifen ausgeschieden wurden. Bei Häusern, wie zum Beispiel jenem auf Parzelle Nr. H.________, betrage die Gebäudebreite im südöstlichen Flügel bis zu 6.50 m. Der Baustreifen gemäss Gestaltungsplan sehe eine maximale Breite von 6.00 m vor. Es seien demnach bereits früher kleiner Anpassungen an die Baustreifen vorgenommen worden.