f) Die Vorinstanz führte dazu aus, der Einwand, dass die Mauer an der südöstlichen Fassade die Baulinien verletze, sei neu. In diesem Zusammenhang verweise sie auf die Ausführungen der Baudirektion zu den Sonderbauvorschriften im Genehmigungsbeschluss der ÜO vom 12. April 1973.27 Gestützt auf diese Ausführungen habe sie die geringfügige Änderung des Bauwerks gestattet. Zudem könnten seitlich geschlossene Balkone nach 25 vgl. pag. 32 der Vorakten der Gemeinde Köniz 26 vgl. pag. 33 der Vorakten der Gemeinde Köniz 27 vgl. dazu Beilage Nr. 4, S. 2 der Gemeinde Köniz 13