e) Auf der südöstlichen Parzellenseite ist der Baustreifen nach den Projektplänen 5.86 m und an der Grenze zur Parzelle Nr. L.________ 7.35 m breit. Die Baustreifenmasse sind nicht bestritten. Gestützt auf den bewilligten Situationsplan und den Grundrissplan „Erdgeschoss“ kann festgestellt werden, dass sich der Grundriss des Erdgeschosses grundsätzlich innerhalb der Baustreifen befindet. Nach dem Grundrissplan „Erdgeschoss“ und den Fassaden- und Schnittplänen vom 3. Juni 2009 (Massstab 1:100)25 ragt dagegen die südöstliche Fassade 1.50 m über den Baustreifen hinaus. Auf der Südwestseite des Gebäudes ist zudem ein ca. 30 m2 grosser Sitzplatz mit Holzrost geplant.