Als Bestandteil des Gartenschopfs ist die Mauer somit nicht mehr Verfahrensgegenstand. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Mauer gegenüber seinem Gebäude verletzte den Baustreifen, kann auf seine Rüge nicht eingetreten werden. Hinsichtlich unterirdischer Stützmauern wird auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegner verwiesen.