d) Der Beschwerdeführer bemängelt die Mauer, die gegenüber dem Zugang seines Gebäude Nr. 130 errichtet werden soll. Die erwähnte Mauer war gemäss dem Grundrissplan und den Fassaden- und Schnittplänen offensichtlich Bestandteil des ursprünglich geplanten Gartenschopfs. Sie weist die gleichen Längen- und Höhenmasse wie der Gartenschopf auf. Die Beschwerdegegner haben jedoch im Baubewilligungsverfahren darauf verzichtet, einen Gartenschopf zu errichten (vgl. dazu Erwägung 3). Als Bestandteil des Gartenschopfs ist die Mauer somit nicht mehr Verfahrensgegenstand.