Die Rüge des Beschwerdeführers kann somit nur so verstanden werden, dass er die Verletzung der Baustreifen meint. Diese Schlussfolgerung drängt sich auf, weil sich in der Nähe des Baugrundstücks nach der Terminologie der ÜO nur Baustreifen befinden. 23 vgl. pag. 34 der Vorakten der Gemeinde Köniz 24 vgl. pag. 35 der Vorakten der Gemeinde Köniz 12