c) Im Grundrissplan Erdgeschoss vom 6. Juni 2009 (Massstab 1:100)23 wird irrtümlicherweise der Begriff „Baulinien“ statt Baustreifen verwendet. Demgegenüber ist im bewilligten Situationsplan vom 9. April 2009 (Massstab 1:500)24 richtigerweise von Baustreifen die Rede. Nach der Festlegung der ÜO „G.________“ gelten die hellblau und hellgrün markierten Linien als Baulinien. Die grauen, winkelförmigen und rechteckigen Flächen werden demgegenüber in der ÜO als Bausteifen bezeichnet. Die Rüge des Beschwerdeführers kann somit nur so verstanden werden, dass er die Verletzung der Baustreifen meint.