b) Die Beschwerdegegner weisen darauf hin, die Baubewilligungspläne würden belegen, dass sich das projektierte Gebäude an die rechtsgültigen Baulinien hält. Etwas anderes zu behaupten sei eine mutwillige Verdrehung von Tatsachen. Die Stützmauer gegenüber dem Zugang der Liegenschaft des Beschwerdeführers sei eine technisch unverzichtbare unterirdische Vorkehr an der Parzellengrenze des Baugrundstücks Nr. F.________ und dem Zugang auf die allgemeine Erschliessungsparzelle Nr. K.________. Die ÜO „G.________“ verbiete die Erstellung solcher unterirdischen Stützmauern ausserhalb der Baustreifen ausdrücklich nicht. Solche Mauern seien auch nach der Bauordnung der Gemeinde Köniz zulässig.