20 vgl. pag. 29 der Vorakten der Gemeinde Köniz 21 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 22 vgl. pag. 27 der Vorakten der Gemeinde Köniz 11 Erdgeschosskote des ursprünglich geplanten Gebäudes ausgegangen würde, wäre hier die zulässige Gebäudehöhe von 6.50 m eingehalten. Die Ermittlung der Höhe des effektiv gewachsenen Bodens durch einen Experten ist nach dem Gesagten nicht nötig. Der Beweisantrag wird abgewiesen. 5. Baulinien