Von einer rechtsungleichen Behandlung der Grundeigentümer kann hier keine Rede sein. Rechtlich irrelevant ist zudem der Einwand, wonach für die ÜO „G.________“ die vorgegebene Bauhöhe der seinerzeitigen Architekten einzuhalten sei. Für die Beurteilung der Frage, ob das geplante Vorhaben die Gebäudehöhe einhält, kann nicht ein Vorhaben von Architekten massgebend sein, das aus den Siebzigerjahren stammt. Vielmehr gelten hier die Vorschriften der ÜO „G.________“. Die projektierte Gebäudehöhe ist auch Folge einer energetisch optimalen Dachisolation. Damit lässt sich der Energieverbrauch des Gebäudes reduzieren.