Eine einheitliche und gleichartige Höhendifferenz zwischen den einzelnen am Hang liegenden Gebäuden schreiben die Sonderbauvorschriften ebenfalls nicht vor. Auch kann den Sonderbauvorschriften keine Vorschrift entnommen werden, die die maximal zulässige Innenraumhöhe regelt. Bezüglich der Innenraumhöhe bestehen zwar Mindestvorschriften (Art. 67 Abs. 1 BauV21). Danach müssen Wohn- und Arbeitsräume wenigstens eine leichte Höhe von 2.30 m aufweisen. Das geplante Vorhaben hält sowohl die minimale Innenraumhöhe wie auch die maximal zulässige Gebäudehöhe von 6.50 m ein. Von einer rechtsungleichen Behandlung der Grundeigentümer kann hier keine Rede sein.