e) Dem Schemaschnittplan vom 29. August 2009 (Massstab 1:100)20 kann zwar entnommen werden, dass die Dachkante des projektierten Einfamilienhauses die Dachfalllinie ca. um 30 cm überragt. Darin kann jedoch – anders als der Beschwerdeführer meint – keine Verletzung der Dachgestaltungsvorschrift gesehen werden. Art. 5 der Sonderbauvorschriften schreibt lediglich vor, dass die Bauten einheitlich mit einem Flachdach zu versehen sind. Diese Voraussetzung erfüllt das geplante Einfamilienhaus. Eine einheitliche und gleichartige Höhendifferenz zwischen den einzelnen am Hang liegenden Gebäuden schreiben die Sonderbauvorschriften ebenfalls nicht vor.