Auch ist hier zu berücksichtigen, dass der Gemeinden Köniz bei der Auslegung und Anwendung kommunaler Bestimmungen im Bereich ihrer Bau- und Zonenordnung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und der übergeordneten Planung ein gewisser Spielraum zusteht (Art. 65 Abs. 1 BauG).19 Von einer Auslegung gegen Treu und Glauben im Geschäftsverkehr kann unter diesem Gesichtspunkt keine Rede sein. 15 Überbauungs- und Gestaltungsplan mit Sondervorschriften „Weidli“ am 12. April 1973 durch die Baudirektion des Kantons Bern genehmigt 16 Gemeindebaureglement der Einwohnergemeinde Köniz vom 7. März 1993