93 GBR eine Gebäudehöhe von 6.50 m. Die Bauordnung in der Fassung von 1970 sah für eingeschossige Ein- und Zweifamilienhäuser in Hanglage ebenfalls eine maximale Gebäudehöhe von 6.50 m vor.18 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass das projektierte Bauvorhaben mit einer Gebäudehöhe von 4.60 m die zulässige Gebäudehöhe einhält, ist nachvollziehbar. Sie ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Auch ist hier zu berücksichtigen, dass der Gemeinden Köniz bei der Auslegung und Anwendung kommunaler Bestimmungen im Bereich ihrer Bau- und Zonenordnung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und der übergeordneten Planung ein gewisser Spielraum zusteht (Art.