Die Überbauungsordnung bzw. die Sonderbauvorschriften „G.________“ enthalten, wie dies die Gemeinde und Beschwerdegegner zutreffend feststellen, keine Regelung über die Gebäudehöhe. Die Vorinstanz hat deshalb aus Art. 1 der Sonderbauvorschriften abgeleitet, dass für die Beurteilung der Frage, ob die Gebäudehöhe eingehalten ist, die baurechtliche Grundordnung heranzuziehen ist. Art. 1 der Sonderbauvorschriften sieht ausdrücklich vor, dass die baurechtliche Grundordnung zur Anwendung kommt, wenn in den Sonderbauvorschriften nichts bestimmt wird. Für eingeschossige Gebäude in der Wohnzone gilt gemäss Art. 93 GBR eine Gebäudehöhe von 6.50 m.