d) Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Die Überbauungsordnung „G.________“15 besteht aus einem Überbauungs- und Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften. Es handelt sich dabei um altrechtliche, kommunale Vorschriften und Pläne, die unter dem Baugesetz vom 7. Juni 1970 erlassen wurden. Diese Vorschriften und Pläne sind nach Art. 149 Abs. 1 BauG und Art. 51 GBR16 nach wie vor massgebend.17