Wie sie im Bauentscheid erwähnt habe und vom Beschwerdeführer als Mass nicht bestritten wurde, weise das Bauvorhaben eine Gebäudehöhe von 4.60 m auf. Eine einheitliche Höhenabstufung würden die Sonderbauvorschriften nicht vorsehen. Die neu geplante Baute liege mit der Erdgeschosskote ca. 12 cm tiefer als das erstmals geplante Gebäude im Jahre