c) Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme aus, die Sonderbauvorschriften zur ÜO „G.________“ würden den Geltungsbereich, die Baustreifen und die Stellung der Bauten, die Gebäudeabstände, die Geschosszahl, die Dachgestaltung, die Gestaltung der Zugänge, Plätze und Umgebung der Baute sowie die Abstellplätze für Motorfahrzeuge regeln. Die Gebäudehöhe werde nicht erwähnt. Die einzige Regelung bestehe in der Anzahl der Vollgeschosse. Wie sie im Bauentscheid erwähnt habe und vom Beschwerdeführer als Mass nicht bestritten wurde, weise das Bauvorhaben eine Gebäudehöhe von 4.60 m auf.