In den Baubewilligungsplänen sei es zwischen diesen beiden Referenzpunkten korrekt als schräge Verbindungslinie eingetragen. Die angeblichen Höhenunterschiede von Haus zu Haus gemäss damaligem Überbauungsprojekt seien für den Verlauf des gewachsenen Terrains auf der Bauparzelle Nr. F.________ ohne rechtliche Relevanz.