Vorschriften für die Innenhöhe des Wohnraums bestünden nicht. Schliesslich bemerken sie, ob auf der Bauparzelle effektiv eine Aufschüttung vorgenommen wurde, sei weder belegt noch von Relevanz. Als gewachsenes Terrain gelte das natürliche Terrain, wie es vor Baubeginn bestehe. Das gewachsene Terrain sei historisch durch den oben liegenden Zugang zu den Parzellen Nr. H.________ und Nr. I.________ sowie unten gegenüber der Parzelle Nr. J.________ vorbestehend definiert. In den Baubewilligungsplänen sei es zwischen diesen beiden Referenzpunkten korrekt als schräge Verbindungslinie eingetragen.