b) Die Beschwerdegegner halten fest, die Gebäudehöhe sei in den Sonderbauvorschriften der Überbauungsordnung G.________ nicht geregelt. Nach Art. 1 der Sonderbauvorschriften würden die Vorschriften der Bauordnung gelten, soweit die Sonderbauvorschriften keine anderslautenden Bestimmungen enthalten. Es würden somit die Vorschriften der Wohnzone W gelten. Danach sei eine maximale Gebäudehöhe von mindestens 6.50 m zulässig. Nachdem das Bauvorhaben unbestritten eine Gebäudehöhe von 4.60 m aufweise, seien die massgeblichen Vorschriften eingehalten. Vorschriften für die Innenhöhe des Wohnraums bestünden nicht.