a) Der Beschwerdeführer rügt, mit der projektierten Gebäudehöhe von 4.60 m seien die maximal zulässige Gebäudehöhe und die identische Höhendifferenz im Sinne der Überbauungsordnung nicht eingehalten. In der Überbauungsordnung werde die einheitliche Bauweise festgehalten. Diese gebe indirekt auch die Gebäudehöhe vor. Es sei zudem unzulässig, dass beim Vorhaben eine grössere Innenraumhöhe vorgesehen sei, als bei den übrigen Bauten in der Überbauung „G.________“. Ausserdem würden die Höhenunterschiede von Haus zu Haus am Hang jeweils 1.75 m betragen, gemessen an den Dachoberkanten der jeweiligen Häuser. Dieser Höhenunterschied sei einzuhalten.