Die Einwände des Beschwerdeführers betreffend die Projektänderung stossen damit ins Leere. Unzutreffend ist ebenfalls die Behauptung des Beschwerdeführers, der Verzicht bzw. teilweise Rückzug des Baugesuches habe eine absolute „res iudicata“ Wirkung zur Folge. Im Verlauf eines Baubewilligungsverfahrens zurückgezogene und damit unbeurteilte Gesuche können auch später bei gleich gebliebenen Verhältnissen wieder zum Gesuchsgegenstand gemacht werden.14 Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 4. Gebäudehöhe