Mit der Erklärung haben die Beschwerdegegner im Baubewilligungsverfahren rechtsverbindlich auf die Erstellung des Gartenschopfs verzichtet. Es verbleibt somit nur noch förmlich festzustellen, dass das Baugesuchsverfahren bezüglich des Gartenschopfes von Gesetzes wegen gegenstandlos geworden ist. Die Vorinstanz hätte somit das Baugesuchsverfahren, soweit es den Gartenschopf betraf, abschreiben müssen (Art. 39 VRPG). Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids wird dementsprechend von Amtes wegen ergänzt. Die Einwände des Beschwerdeführers betreffend die Projektänderung stossen damit ins Leere.