Vorschriften des VRPG11 zurückzugreifen (Art. 40 Abs. 5 BauG). Eine Rückzugserklärung hat nach Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich eindeutig und unmissverständlich zu erfolgen.12 Die Verzichtserklärung vom 10. Dezember 2009 erfüllt diese Voraussetzungen. Sie wurde sowohl vom Beschwerdeführer 1 und nachträglich auch von der Beschwerdegegnerin 2 unterzeichnet13. Mit der Erklärung haben die Beschwerdegegner im Baubewilligungsverfahren rechtsverbindlich auf die Erstellung des Gartenschopfs verzichtet.