e) Anders als die Parteien meinen, handelt es sich bei der Verzichterklärung der Beschwerdegegner nicht um eine Projektänderung, sondern um einen teilweisen Rückzug des Baugesuchs. So wie die Gesuchsteller aus freiem Willen das Baugesuchsverfahren einleiten und dessen Gegenstand bestimmen, so steht es ihnen jederzeit offen, das Begehren ganz oder teilweise zurückzuziehen.10 Im Gegensatz zur Einleitung des Baubewilligungsverfahrens sieht weder das BauG noch das BewD eine spezifische Formvorschrift für den Rückzug bzw. teilweisen Rückzug des Baugesuchs vor. Da das Baurecht keine Formvorschriften zum Gesuchrückzug enthält, ist auf die allgemeinen