Den Verzicht hat sie auf den Plänen handschriftlich und mit Datum vermerkt. Zudem hat sie den eingezeichneten Gartenschopf im Situationsplan, Umgebungsplan, Erdgeschossprofilplan sowie den Grundrissplänen jeweils mit einem Kreuz gestrichen. Nur im Fassadenplan vom 3. Juni 2009 im Massstab 1: 1009 (Südwest- und Südostfassade) hat sie den Verzicht versehentlich nicht nachgetragen. Da die Beschwerdegegner unmissverständlich auf den Gartenschopf verzichtet haben, hat das Versehen der Vorinstanz keine nachteiligen Auswirkungen auf das Verfahren.