d) Gegenstand des angefochtenen Gesamtentscheids ist der Neubau eines Einfamilienhauses ohne Gartenschopf. Ursprünglich planten die Beschwerdegegner auf der Höhe des Gebäudes des Beschwerdeführers einen 3.15 m breiten und 1.90 m langen Gartenschopf. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 teilten die Beschwerdegegner der Vorinstanz mit, dass sie im Moment auf den Gartenschopf verzichten. Die Vorinstanz hat die Verzichtserklärung vom 10. Dezember 2009 als Projektänderung entgegengenommen. Den Verzicht hat sie auf den Plänen handschriftlich und mit Datum vermerkt.