c) Die Vorinstanz hält in ihrer Stellungnahme fest, das Bauvorhaben bleibe trotz der Streichung des Gartenschopfes in seinen Grundzügen bestehen. Eine Projektänderung nach Art. 43 BewD sei gegeben. Im Übrigen handle es sich um eine Verkleinerung der in der Publikation ausgeschriebenen Volumen. Der Geräteschopf sei von den Einsprechern abgelehnt worden. Mit dem Verzicht hätten die Beschwerdegegner ein Entgegenkommen signalisiert.