Schliesslich bringt er vor, bei der Formulierung „im Moment werde auf den Gartenschopf verzichtet“ handle es sich um einen formellen Rückzug des Baugesuchs betreffend Gartenschopf. Dieser Rückzug sei bedingungsfeindlich und habe eine „res iudicata“ Wirkung zur Folge. b) Die Beschwerdegegner bemerken, die Verzichtserklärung für den Gartenschopf vom 10. Dezember 2009 gelte für sie beide. Mit ihrer Beschwerdeantwort haben sie die Verzichtserklärung vom 10. Dezember 2009 nachgereicht, die auch von der 7 vgl. pag. 76 der Vorakten der Einwohnergemeinde Köniz