a) Der Beschwerdeführer rügt, mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 habe nur der Beschwerdegegner 1 auf den Gartenschopf verzichtet. Inwieweit der Beschwerdegegner 1 damit auch im Namen der Beschwerdegegnerin 2 auf das Projekt verzichtet habe, sei aus dem Schreiben nicht ersichtlich. Er bringt weiter vor, das Projekt werde mit dem Weglassen des Gartenschopfs in seinen Grundzügen verändert und gehe über eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD8 hinaus. Diese Veränderung müsse deshalb neu publiziert werden. Schliesslich bringt er vor, bei der Formulierung „im Moment werde auf den Gartenschopf verzichtet“ handle es sich um einen formellen Rückzug des Baugesuchs betreffend Gartenschopf.