Sein Anspruch auf rechtliches Gehör ist damit gewahrt. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer ein Nachteil entstanden ist. Dies macht der Beschwerdeführer zu Recht auch nicht geltend. Eine Wiederholung der beantragten Prozessschritte würde hier ohnehin zu einem prozessualen Leerlauf führen und stellte eine unnötige Verfahrensverzögerung dar. Die diesbezüglichen Anträge des Beschwerdeführers sind unbegründet. Sie sind abzuweisen. Im Übrigen ist dazu auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegner in ihrer Beschwerdeantwort und der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme zu verweisen. 3. Projektänderung