sein Rechtsvertreter zum Projektänderungsgesuch vom 30. September 2009 äusserte.7 Es ist deshalb naheliegend und nachvollziehbar, dass die Baubewilligungsbehörde die Korrespondenz ab diesem Zeitpunkt direkt an den Beschwerdeführer richtete. Weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsvertreter haben im Baubewilligungsverfahren dagegen protestiert, obwohl ihnen dazu genügend Zeit zur Verfügung stand. Beschwerdeführer und Rechtsvertreter haben durch ihr Verhalten akzeptiert, dass die Gemeinde nur noch den Beschwerdeführer mit Korrespondenz bediente. Der Beschwerdeführer hat denn auch die Schlussbemerkungen selber verfasst. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör ist damit gewahrt.