d) Es trifft zwar zu, dass die Baubewilligungsbehörde das Schreiben vom 11. November 2009, mit dem sie den Einsprechern Gelegenheit zu Schlussbemerkungen gewährten, direkt an den Beschwerdeführer und nicht an den Anwalt richtete. Dass die Baubewilligungsbehörde das Schreiben direkt dem Beschwerdeführer und seiner Frau zukommen liess, ist jedoch im vorliegenden Fall dem Verhalten des Beschwerdeführers zuzuschreiben. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer und nicht 4 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35/35a N. 27 und 30