c) Das Baubewilligungsdekret stellt die Einigungsverhandlung ins Ermessen der Bewilligungsbehörde. Die Verfahrensbeteiligten haben keinen Anspruch darauf, dass eine Einigungsverhandlung durchgeführt wird. Dem Antrag des Beschwerdeführers, wonach die Einwohnergemeinde Köniz anzuweisen sei, erneut eine Einspracheverhandlung durchzuführen, kann daher nicht gefolgt werden. Er ist abzuweisen.