b) Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist aktenkundig, dass die Baubewilligungsbehörde darauf verzichtet hat, eine förmliche Einigungsverhandlung im Sinn von Art. 34 Abs. 1 BewD4 durchzuführen. Die Einigungsverhandlung soll der Bauherrschaft Gelegenheit geben, mit den Einsprechenden und Rechtsverwahrenden unter behördlicher Leitung ein Gespräch zu führen.5 Ein solches Gespräch unter Leitung der Vorinstanz fand im Baubewilligungsverfahren nicht statt. Aus den Akten geht lediglich hervor, dass am 28. August 2009 zwischen der Bauherrschaft und dem Beschwerdeführer sowie seiner Frau ein privates Gespräch stattfand.6 Die Baubewilligungsbehörde war daran nicht beteiligt.