3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 4 2. Einigungsverhandlung und Schlussbemerkungen a) Der Beschwerdeführer bringt vor, den Akten sei zu entnehmen, dass eine Frist zur Einreichung von Schlussbemerkungen angesetzt und eine Einspracheverhandlung durchgeführt worden seien. Über diese Prozessschritte sei sein Rechtsvertreter trotz Vertretung nicht unterrichtet worden. Dem Rechtsvertreter sei sämtliche Korrespondenz direkt zuzustellen. Diese versäumten Schritte seien nachzuholen.