4. Die Einwohnergemeinde Köniz beantragte in ihrer Stellungnahme vom 29. März 2010 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihrer Baubewilligung. 3 5. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Einwohnergemeinde Köniz die Vorakten ein. Mit anfechtbarer Zwischenverfügung vom 22. April 2010 wies es das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten. 6. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen