Zudem verlangt er in Ziffer 2 seines Rechtsbegehrens, die Einwohnergemeinde Köniz sei anzuweisen, erneut eine Einspracheverhandlung durchzuführen mit ausdrücklicher Einladung des Rechtsvertreters. Er rügt zusammengefasst die Verletzung der Gebäudehöhe, die Missachtung der Baulinie, die Unzulässigkeit der Projektänderung, die Ästhetik sowie die ungenügende Erschliessung und Profilierung.