{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2010-06-30", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2010-19_2010-06-30.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2010_19_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b1c8d4d8a216042008c5dde8c286f094c4524069dc4fcdcfd5bcc20d80fb7f5757f4fee7a754df2ad9f7f6c62ed3e485e?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b1c8d4d8a216042008c5dde8c286f094c4524069dc4fcdcfd5bcc20d80fb7f5757f4fee7a754df2ad9f7f6c62ed3e485e&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2010_19", "Checksum": "1654329df04f8f1a6fd70c4e02d91ee5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2010 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 30.06.2010 110 2010 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 30.06.2010 110 2010 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 30.06.2010 110 2010 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Heidi Wiestner"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Neubau Einfamilienhaus, Einigungsverhandlung, Erschliessung des Baugrundstücks,Profile | Gemeinde"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:16:31", "Checksum": "eee7da3a3982e75b693c0df2b8b2bbdb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 30.06.2010 110 2010 19\nRegeste:\nNeubau Einfamilienhaus, Einigungsverhandlung, Erschliessung des Baugrundstücks,Profile | Gemeinde\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2010/19 Bern, 30. Juni 2010\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nHerrn A.________\nBeschwerdeführer\n\nvertreten durch Herr Fürsprecher B.________,\n\nund\n\nHerrn C.________\nBeschwerdegegner 1\n\nFrau D.________\nBeschwerdegegnerin 2\n\nbeide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt E.________\n\nsowie\n\nBaubewilligungsbehörde der Gemeinde Köniz, Bauinspektorat, Landorfstrasse 1,\n3098 Köniz\n\nbetreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Köniz vom\n20. Januar 2010 (Baugesuch Nr. 16'574; Neubau Einfamilienhaus)\n\nI. Sachverhalt\n2\n\n1. Die Beschwerdegegner reichten am 15. Juni 2009 bei der Gemeinde Köniz ein\nBaugesuch ein für den Neubau eines eingeschossigen Einfamilienhauses auf Parzelle\nKöniz Grundbuchblatt Nr. F.________ im Spiegel bei Bern. Das Bauvorhaben liegt in der\nZone mit Überbauungsordnung „G.________“ (ÜO 3/07). Gegen das Bauvorhaben erhob\nunter anderen der Beschwerdeführer Einsprache. Die Beschwerdegegner reichten am 30.\nSeptember 2009 ein Projektänderungsgesuch ein, das die Tiefersetzung des\nursprünglichen Vorhabens vorsah. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 verzichteten die\nBeschwerdegegner auf die Erstellung des geplanten Gartenschopfes.\n\nMit Gesamtentscheid vom 20. Januar 2010 erteilte die Gemeinde Köniz für das projektierte\nVorhaben die Baubewilligung.\n\n2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 25. Februar 2010 Beschwerde bei der\nBau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt, es sei für\ndas Bauprojekt der Bauabschlag zu erteilen. Sinngemäss beantragt er damit die\nAufhebung des Gesamtentscheids der Einwohnergemeinde Köniz vom 20. Januar 2010.\nZudem verlangt er in Ziffer 2 seines Rechtsbegehrens, die Einwohnergemeinde Köniz sei\nanzuweisen, erneut eine Einspracheverhandlung durchzuführen mit ausdrücklicher\nEinladung des Rechtsvertreters. Er rügt zusammengefasst die Verletzung der\nGebäudehöhe, die Missachtung der Baulinie, die Unzulässigkeit der Projektänderung, die\nÄsthetik sowie die ungenügende Erschliessung und Profilierung.\n\n3. Zusammen mit der Beschwerdeantwort vom 1. April 2010 stellten die\nBeschwerdegegner ein Gesuch mit dem Antrag, der Beschwerde sei umgehend die\naufschiebende Wirkung zu entziehen. In Ziffer 2 ihres Rechtsbegehrens beantragten sie\ndie Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. In einer Eingabe\nvom 15. April 2010 verlangten sie erneut, über das Gesuch um Entzug der aufschiebenden\nWirkung sei sofort im Rahmen einer anfechtbaren Zwischenverfügung zu entscheiden.\n\n4. Die Einwohnergemeinde Köniz beantragte in ihrer Stellungnahme vom 29. März 2010\ndie Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihrer Baubewilligung.\n3\n\n5. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den\nSchriftenwechsel durch und holte bei der Einwohnergemeinde Köniz die Vorakten ein. Mit\nanfechtbarer Zwischenverfügung vom 22. April 2010 wies es das Gesuch um Entzug der\naufschiebenden Wirkung ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten.\n\n6. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den\nnachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\na) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann\ner – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel\nangefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im\nvorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide\nkönnen nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei\nder BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen\nden Gesamtentscheid zuständig.\n\nb) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer\nEinsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit\nArt. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, dessen Einsprache abgewiesen wurde, ist\nEigentümer des Nachbargrundstücks. Er ist durch den vorinstanzlichen Entscheid formell\nund materiell beschwert und daher zur Beschwerdeführung berechtigt. Auf die form- und\nfristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\n\nEnergiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191)\n2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1)\n\n3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)\n4\n\n2. Einigungsverhandlung und Schlussbemerkungen\n\na) Der Beschwerdeführer bringt vor, den Akten sei zu entnehmen, dass eine Frist zur\nEinreichung von Schlussbemerkungen angesetzt und eine Einspracheverhandlung\ndurchgeführt worden seien. Über diese Prozessschritte sei sein Rechtsvertreter trotz\nVertretung nicht unterrichtet worden. Dem Rechtsvertreter sei sämtliche Korrespondenz\ndirekt zuzustellen. Diese versäumten Schritte seien nachzuholen.\n\n"}