Der Anwalt des Beschwerdeführers hat eine Honorarnote von Fr. 6'778.80, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, eingereicht. Die Honorarnote enthält den Aufwand für das vorliegende und das parallel geführte Verfahren RA Nr. 110/2010/164. Auf das vorliegende Verfahren 19 entfällt daher die Hälfte des genannten Betrags, ausmachend Fr. 3'389.40. Die Honorarnote gibt im Übrigen zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Parteikostenersatz wird demnach auf Fr. 847.35 festgesetzt. 20 III. Entscheid