a) Die Grundsätze der Kostenverlegung sind in Art. 108 VRPG geregelt. Demnach werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten werden vorliegend auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'200.00 bestimmt. Vorliegend wurde ein Antrag des Beschwerdeführers vollständig, der andere teilweise abgewiesen. Es rechtfertigt sich daher, ihm drei Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 900.00, aufzuerlegen.