Der Beschwerdeführer hatte ausserdem im Verlauf des Verfahrens ausreichend Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch, sich vorgängig zum Entscheid der Behörde äussern zu können. Zudem verfügt die BVE über dieselbe Kognition wie die Bewilligungsbehörde. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre damit ohnehin geheilt. Die Beschwerde wird in diesem Punkt abgewiesen. 5. Kosten