c) Der Beschwerdeführer begründet die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör damit, dass er vor dem Eingriff in den durch die Überzeitbewilligung vom 11. April 2007 geschaffenen Besitzstand nicht angehört worden sei. Wie oben ausgeführt wurde, handelt es sich bei der Überzeitbewilligung vom 21. September 2010 um eine neue Verfügung, welche diejenige vom 3. Dezember 2008 ersetzt. Ein Eingriff in den Besitzstand des Beschwerdeführers, der eine vorgängige Mitteilung und Anhörung erfordert hätte, liegt daher nicht vor. Der Beschwerdeführer hatte ausserdem im Verlauf des Verfahrens ausreichend Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern.