Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Diese Rechtsfolge muss aber durch ein entsprechendes Interesse der betroffenen Person gerechtfertigt sein. Sofern die Gehörsverletzung auf den Verfahrensausgang keinen Einfluss hatte, oder die betroffene Person ihre Rechte trotzdem wahren konnte, ist von der Aufhebung des Entscheids abzusehen.13 Die Praxis lässt ausserdem die Heilung einer Gehörsverletzung zu, wenn die Rechtsmittelbehörde in den Fragen, in denen das rechtliche Gehör verweigert worden ist, die gleiche Überprüfungsbefugnis hat wie die Vorinstanz.14