a) Die generelle Überzeitbewilligung vom 21. September 2010 wurde unter anderem mit der Auflage verknüpft, dass die Gäste des Dancing H.________ zum Rauchen zwingend das Fumoir im Innern des Lokals benutzen müssen. Der Beschwerdeführer rügt, die Auflage verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot, wenn nicht für sämtliche Betriebe mit einer Überzeitbewilligung dieselbe Auflage gelte. Die Auflage sei auf die Zeit von 03.30 Uhr bis zur Lokalschliessung zu reduzieren.