Weiter ist entscheidend, ob es sich um eine Neuanlage oder um die Änderung einer bestehenden Anlage handelt. Als Stichtag für die Abgrenzung von Alt- und Neuanlagen gilt grundsätzlich das Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985.9 Als bestehende, altrechtliche Anlagen gelten nur solche, die bereits vor diesem Stichtag für Art und Umfang ihres Betriebs über eine Bewilligung verfügten. Während der Betrieb von neuen Anlagen höchstens zu geringfügigen Störungen führen darf, dürfen wesentlich geänderte Anlagen zu keiner erheblichen Störung im Sinne von Art. 15 USG führen. Das geplante Vorhaben ist eine Anlage nach Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV.