Anlage innerhalb und ausserhalb derselben verursachten Geräusche, also namentlich auch die Emissionen des von den Besuchern beim Betreten und Verlassen der Gaststätte verursachten Lärms. Dieser Sekundärlärm fällt je nach Art und Stärke oft sehr unterschiedlich aus (Unterhaltungen, Schreien, Lachen, Klatschen, usw.). Nach Art. 15 USG sind die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören.