19 und 23 USG). Sie berücksichtigt neben der zonenmässigen Zuordnung und der entsprechenden Empfindlichkeitsstufe auch den Charakter des Lärms, den Zeitpunkt und die Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. die Lärmvorbelastung der Zone, in der die Immissionen auftreten. d) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehören zu dem nach dem USG zu beurteilenden Lärm einer Gastwirtschaft alle durch die bestimmungsgemässe Nutzung der 5 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, SR 814.01) 6 Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (SR 814.41) 12