Für neue ortsfeste Anlagen, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen, gelten die Planungswerte (Art. 23 USG), für wesentliche Änderungen von bestehenden Anlagen gelten die Immissionsgrenzwerte (Art. 13 USG). Da die LSV für solche Lärmimmissionen weder Immissions- noch Planungswerte enthält, beurteilt die für die Bewilligung des Betriebs zuständige Behörde die Lärmimmissionen im Einzelfall nach den gesetzlichen Kriterien bezüglich dieser Grenzwerte (Art. 40 Abs. 3 LSV, Art. 15 USG unter Berücksichtigung von Art. 19 und 23 USG).